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Vereinsregister Nr. 3766 beim Amtsgericht Coesfeld/Westf., in der Fassung vom 14.11.2016:


§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein WML e.V., hat seinen Sitz in Borken und damit im Bezirk der
Oberfinanzdirektion Münster. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Der Tätigkeitsbereich des
Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie in den Veranlagungsverfahren gemäß § 4 Nr. 11
StBerG . Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21
BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft kann auch für eine zurückliegende Zeit mit rückwirkender Kraft begründet werden. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung zur Kenntnis zu geben und auf Wunsch nach dem Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht er dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Monaten, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch den Tod.
2.Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich und hat durch eine Erklärung an den Vorstand zu
erfolgen. Die Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nicht erforderlich.
3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins
bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angeben von
Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des
Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch
entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
4.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung
angedroht worden ist.
5.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für
etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten
Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das
Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu
erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur
Beitragszahlung im Rahmen von § 7 der Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens
besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1.Es wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben. Dieser richtet sich nach der gültigen Beitragsordnung.
2.Der erste Jahresbeitrag und ggf. rückwirkende Jahresbeiträge sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Folgebeiträge sind am 20. Januar eines jeden Jahres fällig.
3.Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu
genehmigen.
4.Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
Die Beitragspflicht ist nicht abhängig von der Inanspruchnahme der Vereinsleistungen.

5.Kosten für ein Finanzgerichtsverfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Kosten, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter (wie z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) entstehen, sind durch das den Rechtsbehelf führende Mitglied selbst zu tragen.

6.Bei einer Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in diesem Umfang zu ändern.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur
Mitglieder angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2.Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die
Einberufung hat schriftlich (postalisch oder elektronisch) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des
Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das
Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen (postalisch oder elektronisch) und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
bekannte Anschrift (Mailadresse) gerichtet ist.
3.Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen
an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der
Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des
geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
mindestens 20% aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
5.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat
zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
6.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB
(Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer und
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung
beizufügen.
9.Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
• Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
• Genehmigung der Beitragsordnung
• Genehmigung des Haushaltsplans
• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
• Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung
• Entlastung des Vorstandes
• Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern sowie mit deren Angehörigen (§ 15 AO) schließt.
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
§ 11 Vorstand
1.Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem (oder zwei) stellvertretenden
Vorsitzenden.
2.Der Verein wir durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes gemäß § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
3.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist
Einstimmigkeit erforderlich.
4.Unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips hat der Vorstand Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Nachgewiesene Auflagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben
entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181
BGB befreit.
5.Die §§ 664 - 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
6.Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
• Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
• Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber
führt
• Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung
• Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Mitgliederversammlung
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Wahrnehmung des sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die
beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
§ 13 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der
Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
1.Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die
Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereines
jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehreren Geschäftsprüfer
prüfen zu lassen.
2.Zu den Geschäftsprüfungen können nur die im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen bestellt
werden.
3.Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht,
insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht
Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder
unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der
Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4.Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes- spätestens jedoch 9 Monate nach
Beendigung des Geschäftsjahres- eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb
von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern
schriftlich bekannt zu geben.
5.Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach
Beschlußfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde spätestens 2
Wochen vorher zu unterrichten.
6.Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder
Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S. der §§ 7 DVLStHV und § 23 Abs. 4 und
5 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
1.Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt.
2.Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle
Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der
Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine
weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen
Personen aus.
3.Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt
sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) nur solche Personen bestellt werden,
die ihre Qualifikation gemäß §23 Absatz 3 StBerG nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis
begründet ist, er werde die Pflichten de Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt
werden.
4.Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in § 8 (1)
StBerG genannten Vorschriften zur Werbung ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in
Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
5.Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach
Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen
und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in
anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung
von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner
Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
ergebenden Haftpflichtgefahren ( z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. des § 158 c Abs. 2 des
Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Oberfinanzdirektion. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus
dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Anspruch entstanden ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder. Der Verein kann jedoch
nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
2.Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Und 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten
gemäß § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs 4 StBerG zu beschließen.
4.Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige
Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Borken.
§ 18 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.


46325 Borken, den 14.11.2016