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Erstellung der Einkommensteuererklärung

 

Ganzjährige Beratung u. a.

 

über Steuerspar-Möglichkeiten

im Rahmen der Einkommensteuererklärung

 

in Lohnsteuerfragen z.B. bei der Gehaltsabrechnung

 

bei der Eigenheimzulage, der Wohnungsbauprämie

und dem Kindergeld

 

bei der steuerlichen Förderung der

zusätzlichen privaten Altersvorsorge wie z. B., Riester-Rente

 

bezüglich der Wahl der günstigeren Steuerklasse

 

 

Fertigung von Anträgen auf

 

Lohnsteuerermäßigung

 

Kindergeld

 

Altersvorsorgezulage

 

 

Weitere Leistungen

 

Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs

mit den Finanzbehörden

 

Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses

 

Prüfung der Bescheide

 

Einsprüche gegen Bescheide

                 

 

Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft

 

in unserem Verein. (siehe § 3 bis 7 der Satzung im Impressum)

Die Beiträge sind nach sozialen Gesichtspunkten, dass heißt nach den Bruttoeinnahmen eines Jahres gestaffelt. Für den jährlichen Beitrag wird nicht nur Ihre Einkommensteuerklärung angefertigt, sondern Sie erhalten das ganze Jahr kompetente Beratung in allen Ihren steuerlichen Fragen. Gegebenenfalls führen wir auch Ihre Rechtstreitigkeiten mit dem Finanzamt durch. Weitere Beratungskosten entstehen Ihnen nicht.

 

Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

 

Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Ziff. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Den Umfang der Beratungsbefugnis regelt das Steuerberatungsgesetz.

§ 4 Nummer 11 StBerG lautet in seiner aktuellen Fassung wie folgt:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

 

    a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen     (§ 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder  Einkünfte aus  Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG erzielen,

    b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des EStG in voller Höhe steuerfrei, und

    c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000 € , nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.

 

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a Abs. 1 des EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

Fazit: Lohnsteuerhilfevereine dürfen heute die ganz überwiegende Mehrzahl aller Arbeitnehmer und Rentner bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beraten.